Voraussetzungen für Verein und Schützen für den Umgang mit Waffen

Der Umgang mit Waffen ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Speziell die Vereine haben hohe Auflagen, um den Schießsport auf ihren Anlagen durchführen zu können.
Zuerst einmal muss die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung eingehalten werden. Das Schießen auf der Anlage darf unter Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson durchgeführt werden, welche volljährig sein muss und durch den Schießsportverband qualifiziert sein muss. Für die Jugendarbeit mit Kindern muss eine besondere Qualifikation nachgewiesen werden.
Zudem muss der Verein einen Nachweis über betreffend der Schießhäufigkeit der Mitglieder erbringen. Austretende Mitglieder mit einer Waffenberechtigungskarte müssen der Behörde gemeldet werden, falls der Verein dem Mitglied eine Bedürfnisbescheinigung für die WBK ausgestellt hat. Im Schießstand dürfen Waffen niemals unbeaufsichtigt sein. Für die Aufbewahrung der Waffen bestehen unterschiedliche Richtlinien für Sicherheitsstufen, welche sich nach der Menge der gelagerten Waffen richten. Erlaubnispflichtige Munition muss in einem mit einem Stangenriegelschloss gesicherten Stahlblechschrank untergebracht sein.

Wer sich als Sportschütze betätigen möchte, muss nach dem deutschen Waffengesetz eine Waffenbesitzkarte beantragen. Dazu muss die Bedürftigkeit nachgewiesen werden, evtl. durch das Ausstellen einer Bescheinigung durch den Verein. Der Antragsteller muss volljährig sein, darf keine eingetragenen Vorstrafen haben und muss über einen guten Leumund verfügen.
Waffen und Munition müssen nach der Erteilung der WBK immer getrennt und in verschlossenen Behältnissen transportiert werden. Für die Waffe bekommt man zum Beispiel verschließbare Waffenkoffer.
Zudem darf die Waffe nur auf dem direkten Weg zum Schießstand (Wettkampfort) und zurück transportiert werden. Während des Transportes muss der Schütze sich mit Personalausweis oder Pass sowie mit seiner WBK (oder Transportschein) ausweisen können.